JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 218 FamFG - Örtliche Zuständigkeit
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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