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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 215 FamFG - Durchführung der Endentscheidung 

§ 215 FamFG - Durchführung der Endentscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.



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