JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 215 FamFG - Durchführung der Endentscheidung
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
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