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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 212 FamFG - Beteiligte 

§ 212 FamFG - Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Dritter Abschnitt (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
    • § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

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