JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 212 FamFG - Beteiligte
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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