JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 211 FamFG - Örtliche Zuständigkeit
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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