JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 210 FamFG - Gewaltschutzsachen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
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