JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 208 FamFG - Tod eines Ehegatten
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
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