JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 207 FamFG - Erörterungstermin
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)
Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
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