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§ 204 FamFG - Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.


Fußnoten:


Zu § 204: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Dritter Abschnitt (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
    • § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

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