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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 202 FamFG - Abgabe an das Gericht der Ehesache 

§ 202 FamFG - Abgabe an das Gericht der Ehesache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 202: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).



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