JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 202 FamFG - Abgabe an das Gericht der Ehesache
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 202: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).
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