JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 201 FamFG - Örtliche Zuständigkeit
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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