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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 201 FamFG - Örtliche Zuständigkeit 

§ 201 FamFG - Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:



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