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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 200 FamFG - Ehewohnungssachen; Haushaltssachen 

§ 200 FamFG - Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

(2) Haushaltssachen sind Verfahren


Fußnoten:


Zu § 200: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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