JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 200 FamFG - Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 6 (Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen)
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
Fußnoten:
Zu § 200: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 200 FamFG - Ehewohnungssachen; Haushaltssachen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum