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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 20 FamFG - Verfahrensverbindung und -trennung 

Stand: 19.04.2013

§ 20 FamFG - Verfahrensverbindung und -trennung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.


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