JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 20 FamFG - Verfahrensverbindung und -trennung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
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