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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 193 FamFG - Anhörung weiterer Personen 

§ 193 FamFG - Anhörung weiterer Personen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.



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