JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 193 FamFG - Anhörung weiterer Personen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
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