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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 189 FamFG - Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle 

Stand: 20.05.2013

§ 189 FamFG - Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.


Weitere Vorschriften um § 189 FamFG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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