JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 189 FamFG - Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 189 FamFG:
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