JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 188 FamFG - Beteiligte
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)
(1) Zu beteiligen sind
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
der Annehmende und der Anzunehmende,
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
der Annehmende und der Angenommene,
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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