JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 174 FamFG - Verfahrensbeistand
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 4 (Verfahren in Abstammungssachen)
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
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