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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 172 FamFG - Beteiligte 

§ 172 FamFG - Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 4 (Verfahren in Abstammungssachen)

(1) Zu beteiligen sind

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.



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