JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 172 FamFG - Beteiligte
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 4 (Verfahren in Abstammungssachen)
(1) Zu beteiligen sind
das Kind,
die Mutter,
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
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