JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 166 FamFG - Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
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