JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 153 FamFG - Abgabe an das Gericht der Ehesache
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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