JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 151 FamFG - Kindschaftssachen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
die elterliche Sorge,
das Umgangsrecht,
die Kindesherausgabe,
die Vormundschaft,
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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