JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Fußnoten:
Zu § 149: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).
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