JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum