( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeFamFG§ 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe 

§ 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
         Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.


Fußnoten:


Zu § 149: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/famfg/149-erstreckung-der-bewilligung-von-verfahrenskostenhilfe

© "§ 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN