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§ 148 FamFG - Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
         Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.



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