JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 148 FamFG - Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
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