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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 143 FamFG - Einspruch 

§ 143 FamFG - Einspruch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
         Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.



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