JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 135 FamFG - Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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