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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 131 FamFG - Tod eines Ehegatten 

§ 131 FamFG - Tod eines Ehegatten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
         Unterabschnitt 1 (Verfahren in Ehesachen)

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.



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