JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 130 FamFG - Säumnis der Beteiligten
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen)
Unterabschnitt 1 (Verfahren in Ehesachen)
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
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