JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 118 FamFG - Wiederaufnahme
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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