JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 11 FamFG - Verfahrensvollmacht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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