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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 105 FamFG - Andere Verfahren 

§ 105 FamFG - Andere Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
         Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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