JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 105 FamFG - Andere Verfahren
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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