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§ 104 FamFG - Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
         Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 104: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).



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