JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 102 FamFG - Versorgungsausgleichssachen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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