JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 101 FamFG - Adoptionssachen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
Deutscher ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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