JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 100 FamFG - Abstammungssachen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
Deutscher ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
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