JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 1 FamFG - Anwendungsbereich
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
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