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JuraForum.deGesetzeEStG§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten  

§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten

Einkommensteuergesetz


   II. (Einkommen)
      4. (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 6 EStG 2009

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1.
a)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;

b)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2.

(weggefallen)

3.

von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34c EStG 2009

§ 9a Satz 1 Nummer 2 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), siehe auch Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34c EStG 2009

§ 9a Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)



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