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JuraForum.deGesetzeEStG§ 97 EStG - Übertragbarkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 97 EStG - Übertragbarkeit

Einkommensteuergesetz

   XI. (Altersvorsorgezulage)

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.


Weitere Vorschriften um § 97 EStG

Entscheidungen zu § 97 EStG

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 08.10.2008, 22 Sa 63/07
    Arbeitnehmerbeiträge zur VBL, (Versorgungsordnung des Bundes und der Länder) sind mit den Beiträgen an eine Ersatzkasse vergleichbar und deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

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