JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 97 EStG - Übertragbarkeit
XI. (Altersvorsorgezulage)
Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.
§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
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