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§ 95 EStG - Sonderfälle der Rückzahlung

Einkommensteuergesetz

   XI. (Altersvorsorgezulage)

(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn

(2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5) zu stunden.
Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird.
Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird.
Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten.
Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.

(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und

sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 95 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010. Zur Anwendung älterer Fassungen der Vorschrift siehe § 52 Absatz 67 EStG 2009


Zu § 95: Geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386).



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