JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 95 EStG - Sonderfälle der Rückzahlung
XI. (Altersvorsorgezulage)
(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn
sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und
entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen hat.
(2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5) zu stunden.
Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird.
Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird.
Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten.
Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und
verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder
wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,
sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:§ 95 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010. Zur Anwendung älterer Fassungen der Vorschrift siehe § 52 Absatz 67 EStG 2009
Zu § 95: Geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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