JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 95 EStG - Sonderfälle der Rückzahlung
XI. (Altersvorsorgezulage)
(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5) zu stunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. 3Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und
Folgende Vorschriften verweisen auf § 95 EStG:
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