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JuraForum.deGesetzeEStG§ 84 EStG - Grundzulage 

Stand: 20.05.2013

§ 84 EStG - Grundzulage

Einkommensteuergesetz

   XI. (Altersvorsorgezulage)

1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.


Weitere Vorschriften um § 84 EStG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 1. (Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung)
    • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
    • XI. (Altersvorsorgezulage)
  • § 83 Altersvorsorgezulage
  • § 86 Mindesteigenbeitrag

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