JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 84 EStG - Grundzulage
XI. (Altersvorsorgezulage)
Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. (Anm.*)
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.
Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. (Anm.*)
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:§ 84 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
(2) Red. Anm.:§ 84 Sätze 2 und 3 EStG angefügt durch Artikel 1 des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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