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JuraForum.deGesetzeEStG§ 82 EStG - Altersvorsorgebeiträge 

§ 82 EStG - Altersvorsorgebeiträge

Einkommensteuergesetz

   XI. (Altersvorsorgezulage)

(1) (Anm.*) Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen

die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). (Anm.*)
Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden. (Anm.*)
Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.
Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.

(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch

wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist.
Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 40 Sätze 10 und 11 EStG 2009

(2) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)

(3) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 1 Sätze 1 und 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(4) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 4 Nummer 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(5) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 4 Nummer 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)

(6) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 4 Nummern 3 und 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

(7) Red. Anm.:

§ 82 Absatz 4 Nummer 5 EStG angefügt durch Artikel 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Artikel 25 Absatz 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes


Zu § 82: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) (14. 12. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 52 Anwendungsvorschriften
    • XI. (Altersvorsorgezulage)
  • § 80 Anbieter
  • § 90 Verfahren
  • § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
  • § 93 Schädliche Verwendung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Zweiter Abschnitt (Zusätzliche Bedarfe)
    • § 33 Beiträge für die Vorsorge
    • Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      • Erster Abschnitt (Einkommen)
    • § 82 Begriff des Einkommens

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