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JuraForum.deGesetzeEStG§ 74 EStG - Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen 

Stand: 20.05.2013

§ 74 EStG - Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

Einkommensteuergesetz

   X. (Kindergeld)

(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 74 EStG

Entscheidungen zu § 74 EStG

  • OLG-NAUMBURG, 18.02.2009, 3 WF 35/09
    Grundsätzlich ist Kindergeld Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts. Ist das Kind jedoch volljährig hat es einen - zivilrechtlichen - Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes in voller Höhe, da es auch insoweit auf den Unterhalt angerechnet wird.
  • BFH, 09.02.2009, III R 37/07
    1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den...
  • BFH, 17.12.2008, III R 6/07
    Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff....
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 14.10.2008, 4 LA 612/07
    1. Vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung ist Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen desjenigen, der es erhält. 2. Der Elternteil, der Kindergeld erhält, kann im Sozialhilferecht Kindergeld dem Kind nicht mit der Wirkung zuwenden, dass es nicht mehr Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des...
  • BFH, 17.04.2008, III R 33/05
    Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt...
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Erwähnungen von § 74 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 74 EStG:

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