JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 70 EStG - Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
X. (Kindergeld)
(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden. (Anm.*)
(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.
Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat.
Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. (Anm.*)
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:§ 70 Absatz 2 Satz 2 EStG angefügt durch Artikel 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009
(2) Red. Anm.:§ 70 Absatz 4 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131). § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 62a EStG 2009
Zu § 70: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (1. 1. 2012).
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