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JuraForum.deGesetzeEStG§ 67 EStG - Antrag 

Stand: 19.04.2013

§ 67 EStG - Antrag

Einkommensteuergesetz

   X. (Kindergeld)

1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.


Weitere Vorschriften um § 67 EStG

Entscheidungen zu § 67 EStG

  • BFH, 23.11.2001, VI R 125/00
    1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind. 2. Auf einen derartigen Bescheid finden...
  • BFH, 12.01.2001, VI R 181/97
    BUNDESFINANZHOF Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt. EStG § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4 FGO § 40 Abs. 2 Urteil vom 12. Januar 2001 - VI R 181/97 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1475)

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