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§ 66 EStG - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Einkommensteuergesetz

   X. (Kindergeld)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. (Anm.*)
Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. (Anm.*)

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (Anm.*)


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 66 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(2) Red. Anm.:

§ 66 Absatz 1 Satz 2 EStG angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(3) Red. Anm.:

zur letztmaligen Anwendung des ehemaligen § 66 Absatz 3 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 62 EStG 2009


Zu § 66: Geändert durch G vom 22. 12. 2009 (BGBl I S. 3950).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 6 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)
    • § 52 Einkommensanrechnung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

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