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JuraForum.deGesetzeEStG§ 64 EStG - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 

Stand: 17.06.2013

§ 64 EStG - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

Einkommensteuergesetz

   X. (Kindergeld)

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 64 EStG

Entscheidungen zu § 64 EStG

  • OLG-STUTTGART, 28.08.2008, 8 W 310/08
    Zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 EStG, solange getrenntlebende Ehegatten noch gemeinsam mit den Kindern in der Ehewohnung leben und der Ehegatte mit dem höheren Einkommen überwiegend für den Familienunterhalt aufkommt.
  • OLG-SCHLESWIG, 31.03.2008, 8 WF 41/08
    Die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, nicht durch das Familiengericht.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 16.05.2007, 9 Sa 93/06
    1. Der Tarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting & Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di ist auch für die in Anlage A zum MTV Pro Seniore aufgeführten Gesellschaften wirksam abgeschossen und in Kraft getreten. 2. § 11 MTV Pro Seniore begrenzt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Stufung...
  • OLG-MUENCHEN, 27.01.2006, 33 Wx 68/05
    Das Vormundschaftsgericht hat seine Entscheidung, wen es zum Bezugsberechtigten des Kindergeldes erklärt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei hat es entscheidend das Kindeswohl zu berücksichtigen.
  • OLG-CELLE, 11.01.2006, 10 UF 342/05
    Für die Beschwerde gegen die - zutreffenderweise - vom Amtsgericht als Vormundschaftsgericht getroffene Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 EStG ist das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 64 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 64 EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • h) (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • X. (Kindergeld)
  • § 78 Übergangsregelungen

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