JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 62 EStG - Anspruchsberechtigte
X. (Kindergeld)
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) (Anm.*) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:zur erstmaligen Anwendung des § 62 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 61 EStG 2009
(2) Red. Anm.:siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 61a EStG 2009
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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