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JuraForum.deGesetzeEStG§ 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen 

Stand: 20.05.2013

§ 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Einkommensteuergesetz

   II. (Einkommen)
      3. (Gewinn)

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 15a +++)



Weitere Vorschriften um § 5b EStG

Entscheidungen zu § 5b EStG

  • BFH, 24.06.2009, IV R 26/06
    1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. 2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen. 3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des...
  • BVERFG, 12.05.2009, 2 BvL 1/00
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.
  • BFH, 04.03.2009, I R 1/08
    1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird,...
  • BFH, 28.05.2008, I R 98/06
    Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz...
  • BFH, 13.12.2007, IV R 92/05
    Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.
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Erwähnungen von § 5b EStG in anderen Vorschriften

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