JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 50f EStG - Bußgeldvorschriften
IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:§ 50f EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für die Rentenbezugsmitteilungen, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 59b EStG 2009
Zu § 50f: Neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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