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JuraForum.deGesetzeEStG§ 48 EStG - Steuerabzug 

Stand: 17.06.2013

§ 48 EStG - Steuerabzug

Einkommensteuergesetz

   VII. (Steuerabzug bei Bauleistungen)

(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.

(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,

1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.

(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 56 +++)



Weitere Vorschriften um § 48 EStG

Entscheidungen zu § 48 EStG

  • BGH, 17.01.2007, VIII ZR 171/06
    a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten...
  • OLG-ROSTOCK, 13.04.2006, 7 U 108/03
    1. Der polnische Konkursverwalter kann wegen des in Polen geltenden Universalprinzips vom Konkurs erfasste, in Deutschland erworbene und dort rechtshängige Forderungen verkaufen und abtreten. 2. Wenn der Konkursverwalter einen rechtshängigen Anspruch wirksam abgetreten hat, kann der Zessionar den Rechtsstreit nach Beendigung des...
  • BGH, 07.07.2005, VII ZR 430/02
    Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • BGH, 12.05.2005, VII ZR 97/04
    a) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch den Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Leistenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt...
  • OLG-KARLSRUHE, 07.10.2003, 17 U 210/02
    § 48 a EStG legt den Fälligkeitszeitpunkt der Bauabzugssteuer im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzamt fest, untersagt aber nicht, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 48 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 EStG:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
    • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
    • § 22 Realsteuern
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VII. (Steuerabzug bei Bauleistungen)
  • § 48b Freistellungsbescheinigung
  • § 48a Verfahren
  • § 48c Anrechnung
  • § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 52 Anwendungsvorschriften

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