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JuraForum.deGesetzeEStG§ 45d EStG - Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern 

§ 45d EStG - Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Einkommensteuergesetz

   VI. (Steuererhebung)
      3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))

(1) (Anm.*) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:


Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.
Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3) (Anm.*) Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
Folgende Daten sind zu übermitteln:


Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (Anm.*)


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 45d Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen nur zu erfolgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16 Satz 9 EStG 2009

(2) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53 Satz 4 EStG 2009

(3) Red. Anm.:

§ 45d Absatz 3 EStG angefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16 Satz 10 EStG 2009

(4) Red. Anm.:

§ 45d Absatz 3 Sätze 2 und 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat bis zum 30. März 2011 zu erfolgen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16 Satz 10 EStG 2009


Zu § 45d: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
    • § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
  • § 52 Anwendungsvorschriften
  • § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)
  • § 52 Automatisierter Datenabgleich

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