JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 45 EStG - Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
VI. (Steuererhebung)
3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen.
Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53 Sätze 1 und 2 EStG 2009
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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